Muster-Vereinsstatuten Diese von der ktv – Vereinigung KünstlerInnen – Theater – VeranstalterInnen, Schweiz, ausgearbeiteten Muster-Vereinsstatuten sollen informieren, welche Bestandteile in Vereinsstatuten – beispielsweise für einen Veranstalter, oder beispielsweise für eine Theaterproduktion – sinnvollerweise zu regeln sind Aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist in diesem Standardvertrag immer nur der Präsident, der Finanzverwalter usw. genannt, die Vertragsinhalte können identisch auch in der weiblichen Form und in der Mehrzahl Anwendung finden Es sind verschiedenste Arten möglicher vertraglicher Regelungen aufgeführt, es empfiehlt sich, nur diejenigen Elemente in einen Vertrag aufzunehmen, die vereinbart werden, respektive, das nicht Zutreffende zu streichen Vereinsstatuten Verein (Vereinsname) mit Sitz in (Ort) Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen «(Vereinsname)» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in (Ort). Artikel 2 Zweck Der Verein bezweckt (Vereinszweck). Artikel 3 Mittel Um den Vereinszweck zu erreichen verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. (Eventuelle Zusätze: Begrenzung der Höhe der Mitgliederbeiträge. Klausel, Zuwendungen aller Art entgegenzunehmen.) Artikel 4 Mitgliedschaft Aktivmitglied mit Stimmberechtigung können natürliche und juristische Personen werden, die ein Interesse am (Vereinszweck) haben. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung können natürliche und juristische Personen werden, wenn (Bedingungen für Passivmitgliedschaft). Aufnahmegesuche werden an das Präsidium gerichtet, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Artikel 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Artikel 6 Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist (jederzeit, oder per Datum ..., oder jeweils auf Jahresende) möglich. Das Austrittsschreiben muss (schriftlich, oder eingeschrieben) mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an das Präsidium gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Artikel 7 Organe Die Organe des Vereins sind: - Mitgliederversammlung. - Vorstand. - Revisoren. Artikel 8 Mitgliederversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich am (Zeitpunkt) statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder (freiwählbare Zeitspanne, zum Beispiel drei Wochen) im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Wahl beziehungsweise Abwahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren. - Festsetzung und Änderung der Statuten. - Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes. - Beschluss über das Jahresbudget. - Festsetzung der Mitgliederbeiträge. - Behandlung der Ausschlussrekurse. An der Mitgliederversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Artikel 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens (Anzahl, mindestens ein Mitglied) Personen. (Falls gewünscht Bezeichnung der Vereinschargen, Präsident, Finanzverwalter usw.). Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Artikel 10 Revisoren Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Revisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Artikel 11 Unterschrift Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Artikel 12 Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Artikel 13 Statutenänderung Diese Statuten können abgeändert werden, wenn (erforderliche Quote, zum Beispiel drei Viertel der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) zustimmen. Artikel 14 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann mit (erforderliche Quote, zum Beispiel drei Viertel der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) beschlossen werden, wenn (erforderliche Quote, zum Beispiel zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder) an der Mitgliederversammlung anwesend sind. Sind weniger als (erforderliche Quote, zum Beispiel zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder) anwesend, kann innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins mit (erforderliche Quote, zum Beispiel drei Viertel der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) beschliessen, auch wenn weniger als (erforderliche Quote, zum Beispiel zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder) anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Artikel 15 Inkrafttreten Diese Statuten werden an der Gründungsversammlung vom (Gründungsdatum) angenommen und treten mit diesem Datum in Kraft. Ort ___________________________________________________ Datum ___________________________________________________ Vorname, Name, Unterschrift Vorsitzender ___________________________________________________ Vorname, Name, Unterschrift Protokollführer ___________________________________________________