Gastspielvertrag Dieser von der ktv – Vereinigung KünstlerInnen – Theater – VeranstalterInnen, Schweiz, ausgearbeitete Standardvertrag soll informieren, welche Bestandteile in einem Gastspielvertrag zwischen KünstlerInnen und VeranstalterInnen sinnvollerweise zu regeln sind Aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist in diesem Standardvertrag immer nur der Künstler, der Veranstalter, der Darsteller usw. genannt, die Vertragsinhalte können identisch auch in der weiblichen Form und in der Mehrzahl Anwendung finden Es sind verschiedenste Arten möglicher vertraglicher Regelungen aufgeführt, es empfiehlt sich, nur diejenigen Elemente in einen Vertrag aufzunehmen, die gegenseitig vereinbart werden, respektive, das nicht Zutreffende zu streichen Für Richtgagen und Richtlöhne im Freien Theater wird auf die entsprechende Publikation der Vereinigten Theaterschaffenden der Schweiz, VTS, verwiesen – www.theaterschaffende.ch Gastspielvertrag – Vertragparteien Veranstalter Vertreten durch und Künstler Vertreten durch Gastspielvertrag – Pflichten Künstler Der Künstler verpflichtet sich, folgendes Gastspiel zur Aufführung zu bringen: Veranstaltungsname, Programmtitel Anzahl und Namen Darsteller, Interpreten Aufführungsdaten Jeweilige Aufführungsdauer Ohne Pause / inklusive Pause von ___ Minuten Aufführungsort(e) Der Künstler trifft wie folgt am Aufführungsort ein: Datum Zeit Adresse Kontakt-Telefonnummer Aufführungsort Kontakt-Telefonnummer Künstler Der Künstler stellt für die Bühnentechnik zur Verfügung: Anzahl Personen, Funktionen Zeitdauer Kontakt-Telefonnummer Technik Der Künstler stellt dem Veranstalter folgende Unterlagen zu: Informationsblatt über die benötigte Bühnentechnik: Zustellungstermin Gastspielunterlagen, Medienunterlagen (Zeitungskritiken, Fotos, usw.): Art Zustellungstermin Plakate: Anzahl Zustellungstermin Urheberrechtliche Unterlagen (Liste der verwendeten Literatur- und Musikstücke fremder Autoren, Suisa-Liste): Zustellungstermin Der Künstler trifft auf seine Kosten folgende Werbemassnahmen (Tourneeprogramm, Internet, Plakate, Werbung, usw.): _____________________________________________________ Pflichten Veranstalter Der Veranstalter entschädigt den Künstler mit folgender Gage: Festgage Währung Betrag Prozentuale Beteiligung an den Brutto-Gesamteinnahmen Prozente Künstler Prozente Veranstalter Prozentuale Beteiligung an den Netto-Gesamteinnahmen Prozente Künstler Prozente Veranstalter Die Netto-Gesamteinnahmen definieren sich: Brutto-Gesamteinnahmen abzüglich Der Veranstalter entschädigt den Künstler jedoch mindestens mit dem garantierten Betrag von Währung Betrag Andere Gagenregelung Der Veranstalter entschädigt den Künstler für folgende Spesen: Reise pro Auto-Kilometer Währung Betrag für ___ Auto-Kilometer Billett öffentlicher Verkehr / Flug Währung Betrag Unterkunft Hotel pro Nacht und Person Währung Betrag für ___ Person(en) Privatunterkunft pro Nacht und Person Währung Betrag für ___ Person(en) Mahlzeiten pro Tag und Person Währung Betrag für ___ Person(en) Sonstiges (Art: ___) Währung Betrag ___________ Pauschale Spesenentschädigung Währung Betrag Andere Regelung Spesenentschädigung Gage und Spesenentschädigung werden wie folgt ausbezahlt: Vor Beginn der Aufführung Während der Pause der Aufführung Sofort nach Abschluss der Aufführung Andere Regelung Die im Vertrag nicht erwähnten Abgaben und Gebühren, wie Billettsteuer, Quellensteuer, Sozialversicherungen, Suisa-Gebühren und dergleichen, gehen zu Lasten des Veranstalters Der Veranstalter stellt dem Künstler ein Informationsblatt über die vorhandene technische Einrichtung der Bühne, einen Bühnenplan, und eine Beschreibung des Anfahrtswegs (Strassenplan) zu Der Veranstalter stellt für die Bühnentechnik zur Verfügung: Anzahl Personen, Funktionen Zeitdauer Kontakt-Telefonnummer Technik Der Veranstalter trifft auf seine Kosten folgende Werbemassnahmen (Plakate, Flugblätter, Internet, Medienmitteilungen usw.) ______________________________________________________ Sozialversicherungen Die gesetzlichen Sozialversicherungen – AHV, IV, EO, AlV, BVG, UVG usw. – sind wie folgt geregelt: Der Künstler ist selbstständig erwerbend und rechnet die gesetzlichen Sozialversicherungen selber ab. Der Künstler ist unselbstständig erwerbend, die gesetzlichen Sozialleistungen werden je hälftig vom Künstler und vom Veranstalter getragen. Auflösung des Vertragsverhältnisses Wenn dieser Gastspielvertrag nicht eingehalten werden kann aus Gründen, die beim Veranstalter liegen, so entrichtet der Veranstalter dem Künstler folgende Entschädigung: ___ Prozent* der vereinbarten Gage, also Währung Betrag Oder eine feste Entschädigung von Währung Betrag Andere Regelung Wenn dieser Gastspielvertrag nicht eingehalten werden kann aus Gründen, die beim Künstler liegen, so entrichtet der Künstler dem Veranstalter folgende Entschädigung: ___ Prozent* der vereinbarten Gage, also Währung Betrag Oder eine feste Entschädigung von Währung Betrag Andere Regelung *Bei Entschädigung in Prozenten der Gage kann beispielsweise die gleiche prozentuale Aufteilung vereinbart werden, wie bei der prozentualen Aufteilung an den Gesamteinnahmen Kann dieser Gastvertrag nicht eingehalten werden aus Gründen, für die weder den Veranstalter noch den Künstler ein Verschulden trifft, bei höherer Gewalt wie beispielsweise Unwetter, Streik öffentlicher Verkehr, Todesfall, plötzliche schwere Erkrankung usw., so gilt der Gastspielvertrag als entschädigungslos aufgelöst Streitigkeiten Als Gerichtsstand vereinbaren Künstler und Veranstalter Vertragsunterschriften Künstler Ort Datum Unterschrift Veranstalter Ort Datum Unterschrift